Allgemeine Geschäftsbedingungen
HGA-Technik & Handel Helmut Gampl
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
HGA-Technik & Handel; Helmut Gampl; Maschinen-Produkte-Dienstleistungen
A-2511 Pfaffstätten; Neugasse 2
1. Vertragsabschluß:
Alle unsere Lieferungen erfolgen auf Grund unserer nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall. Anderslautenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen; sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widersprechen. Auch die Übersendung der Auftragsbestätigung gilt nicht als Anerkennung der Bedingungen des Käufers. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere Bestimmungen als angenommen.
2. Preise:
Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, so gelangen die am Tage der Lieferung in Geltung stehenden Verkaufspreise zur Verrechnung und werden Beförderungs- und sonstige Nebenspesen gesondert in Rechnung gestellt.
3. Zahlung:
Schecks werden unter Vorbehalt entgegengenommen und gelten bis zu ihrer gänzlichen Einlösung nicht als Bezahlung. Wechsel werden nicht angenommen. Wenn die Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Verzugszinsen in der Höhe unserer Bankzinsen zu berechnen oder Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Falle sind wir berechtigt, die vereinbarte Anzahlung, mindestens aber 15% des Kaufpreises als Vertragsstrafe zu fordern bzw. einzubehalten. Dieser Betrag gilt auch als Mindestschaden wegen Nichterfüllung. Eingeräumte Zahlungsfristen beginnen mit dem Datum der Inrechnungstellung zu laufen
4. Lieferzeit und Abnahmetermin / Mengen:
Unsere Angaben über Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Wir haften nicht für allfällige Verspätung seitens der Lieferwerke. Unsere Lieferverpflichtung steht unter Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Verständigung von der Bereitstellung zu übernehmen. Bei Abnahmeverzug wird der Käufer vorbehaltlich sonst zustehender Rechte lagerzinspflichtig. Soweit Teillieferungen möglich sind, sind sie auch rechtlich zulässig. Jede Teillieferung dient als Geschäft für sich und kann von uns gesondert in Rechnung gestellt werden. Bei Waren, die in Masse hergestellt werden, übernehmen wir keine Gewähr für unbedingte Einhaltung der bestellten Stückzahl. Etwa mehr hergestellte Stücke im Rahmen der üblichen Toleranz sind vom Besteller zu gleichen Preis zu übernehmen. Zur Wahrung unserer kaufmännischen Pflichten können Produkte die nicht standardmäßig bei uns Eingelagert sind nur in geschlossenen Hersteller- Verpackungseinheiten ausgeliefert werden. In genannten Fällen werden Sie nach dem Bestelleingang direkt von uns kontaktiert.
Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, so lange der Käufer mit einer Zahlung im Rückstand ist oder eine zur Erfüllung eines Auftrages notwendige Handlung nicht vornimmt. Jede Änderung einer Bestellung hat eine Änderung des ursprünglichen unverbindlichen Liefertermins zur Folge.
5. Versand:
Wenn bei der Bestellung keine bestimmten Vorschriften für den Versand gemacht worden sind, wird die Beförderung nach bestem Ermessen, aber ohne irgendeine Verantwortung für die billigste Verfrachtung vorgenommen. Der Versand erfolgt auch bei frachtfreien Lieferungen ausnahmslos auf Gefahr des Käufers. Verpackungsmaterial wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Waren, welche unmittelbar an Dritte versandt werden, gelten bezüglich äußerer und innerer Beschaffenheit mit dem Versand als bedingungsmäßig geliefert und als endgültig angenommen.
6. Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer Gesamtforderung unser alleiniges Eigentum. Die Gesamtforderung ist sowohl unsere Forderung aus der Lieferung der Ware als auch aus der Lieferung anderer Waren oder aus sonstigen Rechtsgründen. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst mit der Begleichung sämtlicher unserer Forderungen durch den Käufer. Dies gilt insbesondere auch für einen etwa zu Lasten des Käufers sich ergebenden Saldo aus einem Kontokorrentverhältnis. Sofern der Käufer mit Zahlungen in Verzug gerät, sind wir jederzeit berechtigt, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Ware herauszuverlangen. Eine Klageführung auf den Kaufpreis oder einen Teilbetrag berührt unseren Eigentumsvorbehalt nicht. Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, sind wir jedenfalls auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Vetragsrücktrittes erhält der Käufer nur den Betrag für die zurückerhaltene Ware gutgeschrieben, welcher dem Zeitwert der Ware im Zeitpunkt der Zurücknahme entspricht, abzüglich uns entstandener Manipulationsspesen, Transportkosten und sonstiger uns durch den Vertragsrücktritt entstandener Nachteile inklusive entgangenen Gewinn. Solange unser Eigentumsvorbehalt aufrecht ist, kann der Käufer über die Ware nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung verfügen. Im Falle der Verfügung über die Ware erwerben wir automatisch sämtliche Forderungen und Ansprüche, welche dem Käufer aus der Verfügung
über die Ware zustehen. Im Falle einer Vermengung oder Verarbeitung der Ware stehen sämtliche daraus entstehende Miteigentumsansprüche uns anstelle dem Käufer zu. Vor einer allenfalls von dritter Seite vorgenommenen Pfändung oder sonstiger Beanspruchung der gelieferten Waren hat uns der Käufer sofort zu verständigen.
7. Ausschluss der Übertragung von Rechten:
Eine Übertragung der Rechte aus dem Liefervertrag an Dritte ist ohne unsere Genehmigung nicht statthaft.
8. Gewährleistung:
Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Übernahme bzw. Eintreffen in der Bestimmungsstation zu prüfen und Mängel unverzüglich schriftlich uns gegenüber zu rügen, sofern es sich nicht um versteckte Mängel handelt. Versteckte Mängel sind sofort mit Erkennbarkeit für den Käufer uns gegenüber schriftlich zu rügen. Die vereinbarte Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Bei rechtzeitiger und gerechtfertigter Bemängelung leisten wir dem Käufer, gemäß unserer Wahl, gegen Rückstellung der bemängelten Ware Gutschrift oder kostenlosen Ersatz. Das Recht des Rücktritts vom Vertrag bzw. der Wandlung seitens des Käufers ist ausgeschlossen. Die Möglichkeit des besonderen Rückgriffs gemäß § 933 b ABGB nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist ausgeschlossen. HGA-T Helmut Gampl liefert im Rahmen der in seinen Unterlagen angegebenen Normen bzw. Spezifikationen. Alle darüber hinausgehenden Zusagen in Bezug auf spezielle Eignungen und Anforderungen bedürfen ausnahmslos der schriftlichen Zustimmung von HGA-T Helmut Gampl.
9. Schadenersatzansprüche:
Wir haften nur für vorsätzliches oder krass grob fahrlässiges Verhalten unsererseits. Schadenersatzansprüche, insbesondere anstatt von Gewährleistungsansprüchen geltend gemachte, verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Käufers von Schaden und Schädiger. Sofern der Käufer oder unser sonstiger Vertragspartner die von uns in Verkehr gebrachten oder von uns vertriebenen Produkte weiter vertreibt, ist er verpflichtet, die vorstehende Regelung vollinhaltlich auf seine Abnehmer zu überbinden und diese zur Weiterüberbindung auf alle folgenden Abnehmer zu verpflichten. Der Käufer oder unser sonstiger Vertragspartner haften uns für sämtliche Nachteile, welche wir erleiden, sollten sie die vorstehende Überbindung nicht vornehmen. Unter Weitervertrieb ist jede Überlassung an einen weiteren Abnehmer, sei es in unbearbeiteter oder in bearbeiteter Form im Rahmen der Durchführung von Arbeiten zu verstehen.
10. Aufrechnungsverbot:
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen unsere Forderungen ist nicht zulässig, es sei denn, wir würden eine solche Aufrechnung ausdrücklich im Einzelfall ziffernmäßig schriftlich anerkennen.
11. Befreiung von der Erfüllung von Vertragsabschlüssen:
Höhere Gewalt und deren Folgen befreien uns von der Lieferverpflichtung. Änderungen in der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigen uns, vom Kauf zurückzutreten oder Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen. In diesem Fall haftet der Besteller für die Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag entstanden sind. Schadenersatzansprüche des Käufers aus diesen Gründen sind ausgeschlossen.
12. Unwirksamwerden einzelner Bestimmungen:
Wenn einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingung unwirksam sind, berührt das die Geltung der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie des Vertragsabschlusses nicht.
13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Es wird die Geltung des Rechts der Republik Österreich vereinbart. Die Anwendung des UNCITRAL Kaufrechtsübereinkommens 1980 wird ausgeschlossen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Bez. Baden. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in A-2500 Baden zuständig.